der Beschwerdeführer erkannt haben, dass gerade auch in Verletzung eines zivilrechtlichen Kontaktverbots ergangene Provokationen bzw. Drohungen nicht nur mit einer Busse nach Art. 292 StGB sanktioniert werden können, sondern dass er damit gegebenenfalls sogar die Versetzung in Untersuchungshaft oder andere gewichtige Nachteile riskiert, was in keinem Verhältnis zu dem von ihm aus einem solchen Verhalten allenfalls gezogenen Nutzen (etwa in Form einer persönlichen Befriedigung) steht.