- Einzig beim Vorfall vom 22. Mai 2023 setzte sich der Beschwerdeführer über das zivilrechtliche Kontakt- bzw. Rayonverbot hinweg, nachdem er zunächst mutmasslich zufällig die Privatklägerin in einem Bus beim Bahnhof Aarau bemerkt hatte. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass er dies auch in Zukunft wieder täte. Gestützt auf die ihm aus dem Vorfall vom 22. Mai 2023 erwachsenen Nachteile muss der Beschwerdeführer erkannt haben, dass gerade auch in Verletzung eines zivilrechtlichen Kontaktverbots ergangene Provokationen bzw. Drohungen nicht nur mit einer Busse nach Art.