Zwar ist es formell betrachtet richtig, dass der Beschwerdeführer gegen das zivilrechtliche Kontaktbzw. Rayonverbot verstossen zu haben scheint (vgl. hierzu etwa Hafteinvernahme vom 23. Mai 2023, Fragen 14 ff.). Nichtsdestotrotz hat er dieses nicht gänzlich ignoriert, sondern sich nur insofern im Einvernehmen mit der Privatklägerin darüber hinweggesetzt, als er jeweils die von der Privatklägerin im Briefkasten hinterlegte bzw. belassene Post abgeholt zu haben scheint, ohne dabei aber direkten Kontakt zur Privatklägerin gesucht zu haben, womit er zumindest dem eigentlichen Zweck der Fernhaltemassnahme nicht zuwiderhandelte, was denn