- Die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau im Haftantrag, wonach ja bereits ein Annäherungsverbot bestanden habe und sich der Beschwerdeführer offenkundig nicht daran gehalten habe, vermögen in Berücksichtigung des bereits Ausgeführten nicht zu überzeugen bzw. greifen zu kurz. Zwar ist es formell betrachtet richtig, dass der Beschwerdeführer gegen das zivilrechtliche Kontaktbzw. Rayonverbot verstossen zu haben scheint (vgl. hierzu etwa Hafteinvernahme vom 23. Mai 2023, Fragen 14 ff.).