3.5.9. Objektiv betrachtet besteht höchstens eine vage Befürchtung, dass sich bei erneutem Zusammentreffen der Parteien ein Vorfall ähnlich wie vom 22. Mai 2023 wiederholen könnte. Diese Befürchtung vermag nach dem Ausgeführten aber jedenfalls keine Haft wegen Ausführungsgefahr zu rechtfertigen. Ob sich damit zumindest Ersatzmassnahmen rechtfertigen liessen, ist ebenfalls fraglich, kann aber offen bleiben. Weil (wie sogleich zu zeigen ist) bereits das bestehende zivilrechtliche Kontaktverbot der besagten Befürchtung hinreichend Rechnung trägt, wäre die Anordnung von Ersatzmassnahmen vorliegend mangels Notwendigkeit so oder anders unverhältnismässig: