verbleibt, den möglichen Nutzen eines solchen Gutachtens (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.2). Dass die Wahl der sachlich gebotenen Untersuchungsführung im pflichtgemässen Ermessen der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft liegt (vgl. den soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid), begründet denn auch namentlich dann, wenn die Untersuchungsführung die Anordnung von einschneidenden Zwangsmassnahmen bedingt, eine qualifizierte, die massgeblichen Umstände des konkreten Falles hinreichend mitberücksichtigende Begründung, die sich dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (wie bereits ausgeführt) aber auch der ange-