Auch deshalb sollten sie – zumindest, wenn damit die Aufrechterhaltung von Haft begründet werden soll – selbst bei mutmasslichen Todesdrohungen nicht sozusagen routinemässig angeordnet werden, sondern einzig, wenn die Tatvorwürfe über den dringenden Tatverdacht hinaus mit einiger Sicherheit als erstellt gelten können (was vorliegend doch fraglich sein dürfte) und/oder Leib und Leben Dritter konkret gefährdet erscheinen (was vorliegend nicht zu erkennen ist). Ansonsten überwiegt nämlich die Gefahr, dass die zu begutachtende Person wegen eines letztlich womöglich wenig bis gar nicht aussagekräftigen oder gar nicht notwendigen psychiatrischen Gutachtens längere Zeit in Haft