Im Vorverfahren in Auftrag gegebene psychiatrische Beurteilungen stehen zudem regelmässig unter dem Vorbehalt zutreffender Tatvorwürfe und teilen damit die diesbezügliche Unsicherheit. Auch deshalb sollten sie – zumindest, wenn damit die Aufrechterhaltung von Haft begründet werden soll – selbst bei mutmasslichen Todesdrohungen nicht sozusagen routinemässig angeordnet werden, sondern einzig, wenn die Tatvorwürfe über den dringenden Tatverdacht hinaus mit einiger Sicherheit als erstellt gelten können (was vorliegend doch fraglich sein dürfte) und/oder Leib und Leben Dritter konkret gefährdet erscheinen (was vorliegend nicht zu erkennen ist).