- 18 - 3.5.8. Bejahte man allein gestützt auf die in E. 3.5.7 zusammengefassten Umstände bis zum Vorliegen eines Gefährlichkeitsgutachten eine die Haft rechtfertigende Ausführungsgefahr, hiesse dies de facto, gestützt einzig auf eine von den konkreten Fallumständen weitgehend losgelöste (und damit weitgehend hypothetische) Möglichkeit bei nahezu jeglichen Todesdrohungen Ausführungsgefahr zu bejahen, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig ist (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1), weil (wie auch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner E. 3.6.1 an sich