Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Haftantrag, wonach zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers bzw. seiner Unberechenbarkeit "aktuell keine Angaben" vorlägen, können von daher nicht anders verstanden werden, als dass (weiterhin) keine gewaltrelevanten psychischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers bekannt oder zu vermuten sind, die unter Aufrechterhaltung von Haft im Rahmen eines Gefährlichkeitsgutachtens näher abzuklären wären. Dafür, dass der Beschwerdeführer ein für Ausführungsgefahr qualifizierendes Gewaltproblem haben könnte, gibt es keinerlei konkrete Hinweise, zumal auch eine besondere Waffenaffinität des Beschwerdeführers nicht auszumachen