Auch ansonsten ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Privatklägerin je über Tätlichkeiten hinaus gewalttätig geworden wäre. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau im Haftantrag, wonach zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers bzw. seiner Unberechenbarkeit "aktuell keine Angaben" vorlägen, können von daher nicht anders verstanden werden, als dass (weiterhin) keine gewaltrelevanten psychischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers bekannt oder zu vermuten sind, die unter Aufrechterhaltung von Haft im Rahmen eines Gefährlichkeitsgutachtens näher abzuklären wären.