so wie eh und je verhalte, was ebenfalls gegen eine Aggravation spricht. 3.5.7. Zusammengefasst stellt sich die Situation objektiv betrachtet so dar, dass der Beschwerdeführer der mit ihm offenbar zerstrittenen Privatklägerin (zumindest mutmasslich) Anfang März 2023 und dann wieder am 22. Mai 2023 mit dem Tode drohte, ohne dass es dabei von Seiten des Beschwerdeführers zu Anwendung körperlicher Gewalt gekommen wäre. Auch ansonsten ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Privatklägerin je über Tätlichkeiten hinaus gewalttätig geworden wäre.