BGE 143 IV 9 E. 2.8) und wohl bereits damals ein Gefährlichkeitsgutachten hätte veranlassen müssen, hätte sie nachvollziehbar begründen müssen, weshalb sie den (im Vergleich zu früheren Vorkommnissen) jedenfalls nicht gravierenderen Vorfall vom 22. Mai 2023 zum Anlass für eine nunmehr diametral andere Beurteilung der potentiellen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nahm. Eine solche Begründung ist dem Haftantrag aber nicht zu entnehmen, führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau darin doch einzig aus, dass der Beschwerdeführer aus dem Strafbefehlsverfahren nichts gelernt habe und auch sein Verhalten "weder geändert noch im Griff" habe, mithin sich