Nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer bei Erlass des Strafbefehls vom 3. April 2023 offenbar noch keine ungünstige Prognose stellte, ansonsten sie keine bedingte Geldstrafe hätte aussprechen dürfen (vgl. hierzu Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 143 IV 9 E. 2.8) und wohl bereits damals ein Gefährlichkeitsgutachten hätte veranlassen müssen, hätte sie nachvollziehbar begründen müssen, weshalb sie den (im Vergleich zu früheren Vorkommnissen) jedenfalls nicht gravierenderen Vorfall vom 22. Mai 2023 zum Anlass für eine nunmehr diametral andere Beurteilung der potentiellen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nahm.