Von daher ist objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in ihrem Haftantrag von einer (nunmehr) unhaltbaren Situation zwischen den Parteien sprach. Eine (objektiv) begründete Veranlassung, den Beschwerdeführer sozusagen zur Deeskalation einer weiterhin zwar sicherlich unbefriedigenden, aber nicht erst kürzlich eskalierten, sondern im Gegenteil mit dem zivilrechtlichen Kontaktbzw. Rayonverbot nunmehr eher entschärften Situation wegen Ausführungsgefahr in Haft zu nehmen, ist damit nicht auszumachen.