dingte besondere Gefährlichkeit offenbarte, die befürchten liesse, dass er seine (mutmasslichen) Todesdrohungen umsetzen könnte. - Schliesslich gibt es keine konkreten Hinweise für eine besondere (neue) Affinität des Beschwerdeführers zu irgendwelchen Waffen und schloss das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit überzeugender Begründung Fluchtgefahr gerade deshalb aus, weil der Beschwerdeführer beruflich integriert sei und kein Interesse haben könne, seine Arbeitsstelle und damit seine Existenz durch Flucht aufzugeben, was er im Falle der Umsetzung der mutmasslichen Drohungen aber gerade täte. - 17 -