Bei ihrer Einvernahme vom 22. Mai 2023 sprach die Privatklägerin zwar davon, dass sie deshalb Angst vor dem Beschwerdeführer habe, weil dieser "Probleme im Kopf" habe und sie "viel schikaniert" habe (Frage 26), wobei es sich um "psychische Probleme" handle (Frage 27). Soweit ersichtlich leitete die Privatklägerin diese Einschätzung einzig aus dem Verhalten des Beschwerdeführers bei früher stattgefundenen Beziehungsstreitigkeiten ihr gegenüber ab, bei denen der Beschwerdeführer aber ausweislich der Akten nie über Tätlichkeiten und Drohungen hinaus gewalttätig wurde bzw. eine möglicherweise psychisch mitbe-