- Wenn die Privatklägerin bei ihrer Einvernahme vom 22. Mai 2023 ausführte, dass der Beschwerdeführer sie einmal auf Händen getragen und den Balkon habe herunterwerfen wollen (Frage 37) und er "einmal im Dezember 2022" über das Treppenhaus auf ihren Balkon gesprungen sei, als sie ihn aus der Wohnung geschlossen habe (Frage 54), muss eher von nunmehr beruhigten Verhältnissen gesprochen werden. Gegen das mutmasslich gerade wegen solcher Vorwürfe (bis anhin lediglich superprovisorisch) ausgesprochene zivilrechtliche Kontaktverbot scheint der Beschwerdeführer (auch aus Sicht der Privatklägerin) bis