- 16 - - Zwar wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 3. April 2023 auch wegen Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin verurteilt, bestanden diese aber offenbar einzig darin, dass er sie mit dem Fuss gegen das Bein getreten und sie am Arm gepackt haben soll, wodurch sie beide Male "blaue Flecken" erlitten habe. Konkrete Hinweise für eine erhöhte und vom Beschwerdeführer nicht hinreichend kontrollierbare Gewaltneigung, die befürchten liesse, dass er die Privatklägerin ernsthaft verletzen oder gar töten könnte, lassen sich auch daraus gerade nicht ableiten.