Dass das Verhalten des Beschwerdeführers beim Vorfall vom 22. Mai 2023 von mehr als einer (wenn wohl auch heftigen) Verärgerung getragen gewesen sein könnte, etwa von nicht und nur schwerlich kontrollierbaren Hass- oder Wutgefühlen gegenüber der Privatklägerin, lässt sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Es ging dem Beschwerdeführer damals augenscheinlich höchstens darum, der Privatklägerin zu drohen und sich dann zurückzuziehen, offensichtlich aber nicht darum, die Situation weiter eskalieren zu lassen, was ihm angesichts des konfrontativen Verhaltens der Privatklägerin bei entsprechender Absicht leicht möglich gewesen wäre.