wegen des gegen ihn erlassenen Strafbefehls verärgert gewesen zu sein (Frage 17). Dass das Verhalten des Beschwerdeführers beim Vorfall vom 22. Mai 2023 von mehr als einer (wenn wohl auch heftigen) Verärgerung getragen gewesen sein könnte, etwa von nicht und nur schwerlich kontrollierbaren Hass- oder Wutgefühlen gegenüber der Privatklägerin, lässt sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen.