- Auch der Ablauf des Vorfalls vom 22. Mai 2023 lässt nicht auf eine (nunmehr) besondere Unbeherrschtheit oder erhöhte Gewaltneigung des Beschwerdeführers schliessen. Wenngleich der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vom 22. Mai 2023 die damalige Auseinandersetzung mutmasslich verharmlosend bzw. falsch noch so darzustellen versuchte, dass er der zunächst zufällig begegneten Privatklägerin sozusagen einzig en passant gesagt habe, dass er die mit ihr verbrachte Zeit bereue (Fragen 17, 22 ff.), wirkt es angesichts seines damaligen Verhaltens doch glaubhaft, wenn er dieses damit erklärte,