- Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Privatklägerin zufällig beim Bahnhof Aarau bemerkt zu haben, weshalb es erst zum fraglichen Vorfall gekommen sei, wirken glaubhaft, weshalb der Vorfall vom 22. Mai 2023 als ein singuläres (und nicht als ein vom Beschwerdeführer systematisch herbeigeführtes) Ereignis und damit gerade nicht als Ausdruck einer Aggravationstendenz zu betrachten ist.