vgl. auch die superprovisorische Anordnung eines Annäherungsverbots durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit Verfügung vom 17. April 2023), noch zu weiteren und vorliegend bedeutsamen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin gekommen wäre, lässt sich gestützt auf die Akten nicht feststellen. Dem Strafbefehl ist einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin am 28. März 2023 noch als "blöde Kuh" bezeichnet haben soll. Auch ansonsten gibt es keine konkreten Hinweise für eine nunmehr besorgniserregende Aggravationstendenz: