Dass es zwischenzeitlich, namentlich bei laufendem zivilrechtlichem Kontakt- bzw. Rayonverbot (vgl. hierzu Einvernahme der Privatklägerin vom 22. Mai 2023, Frage 32, wonach für den Zeitraum 30. März bis 19. April 2023 eine polizeiliche Wegweisung bestanden habe; vgl. auch die superprovisorische Anordnung eines Annäherungsverbots durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit Verfügung vom 17. April 2023), noch zu weiteren und vorliegend bedeutsamen Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin gekommen wäre, lässt sich gestützt auf die Akten nicht feststellen.