2023 vergleichbar und erscheint angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer damals im privaten Rahmen auch eines Sackmessers bedient haben soll, sogar eher noch gravierender. Dass es zwischenzeitlich, namentlich bei laufendem zivilrechtlichem Kontakt- bzw. Rayonverbot (vgl. hierzu Einvernahme der Privatklägerin vom 22. Mai 2023, Frage 32, wonach für den Zeitraum 30. März bis 19. April 2023 eine polizeiliche Wegweisung bestanden habe;