Drohung ebenfalls nicht ernst genommen habe. Wenn er es gewollt hätte, hätte er schon unzählige Möglichkeiten gehabt, die Privatklägerin umzubringen. Er habe aber nicht auch nur annähernd versucht, ihr irgendwie zu Leibe zu rücken. Die Anordnung eines Gefährlichkeitsgutachtens sei unverhältnismässig (S. 9). 3.5.5. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies mit Beschwerdeantwort auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau.