Zudem verwies der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen mit Stellungnahme vom 25. Mai 2023, die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht hinreichend behandelt worden seien. Dort hatte er "per se" bestritten, der Privatklägerin je gedroht zu haben. Selbst wenn vom Bestand solcher Drohungen auszugehen sei, seien diese keineswegs derart intensiv gewesen, dass die Privatklägerin dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. Wie dem ergangenen Strafbefehl zu entnehmen sei, habe sie erst Wochen nach der angeblichen Todesdrohung Strafanzeige erstattet, was zumindest eigenartig sei. Das Verhalten der Privatklägerin beim Vorfall vom 22. Mai 2023 zeige, dass sie die angebliche