3.5.4. Der Beschwerdeführer verwies demgegenüber mit Beschwerde auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei der Anwendung dieses Haftgrundes "Zurückhaltung" geboten sei. Von daher dürfe es nicht angehen, bei jeder angeblichen Todesdrohung, und sei diese noch so "unkonkret", bis zur Erstellung eines Gefährlichkeitsgutachtens Haft anzuordnen. Insbesondere die Handyvideos der Parteien zeigten, dass die angeblichen Drohungen bei der Privatklägerin keinen so ernsthaften Eindruck hinterlassen haben können, wie von ihr behauptet (S. 9).