3.5.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte fallbezogen ähnlich aus, dass es schwierig sei, das Gefahrenpotential des Beschwerdeführers und das Risiko einer Umsetzung seiner Drohungen gegenüber der Privatklägerin einzuschätzen. Es gebe aktuell keine Angaben zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers. Nachdem nicht ausgeschlossen werden könne, dass er die mutmasslich wiederholten Todesdrohungen gegenüber der Privatklägerin in die Tat umsetzen könnte, bestehe ein unverantwortbares Risiko für Leib und Leben der Privatklägerin, weshalb Ausführungsgefahr zu bejahen sei.