3.5.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau begründete die von ihr geltend gemachte Ausführungsgefahr in ihrem Haftantrag mit der Schwere der beim Vorfall vom 22. Mai 2023 (mutmasslich) ausgestossenen Drohungen. Zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers bzw. seiner Unberechenbarkeit gebe es aktuell keine Angaben. Der Beschwerdeführer habe aus dem bisher abgeschlossenen Strafverfahren offensichtlich nichts gelernt und habe sein Verhalten weder geändert noch im Griff. Sie beabsichtige, ein Gefährlichkeitsgutachten zu veranlassen, um die unhaltbare Situation zwischen den Parteien einschätzen und entsprechende Massnahmen ergreifen zu können.