Ergänzend ist einzig darauf hinzuweisen, dass es sich bei Ausführungsgefahr um einen selbstständigen Präventivhaftgrund handelt, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1), weshalb es an sich auch keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer die Privatklägerin mit seinen Drohungen tatsächlich in Angst und Schrecken versetzte (vgl. hierzu vorstehende E. 2.9.3).