Insofern und in Mitberücksichtigung nachfolgender E. 3.5 zur (fehlenden) Ausführungsgefahr kann auf das Vortatenerfordernis nach dem in E. 3.4.1 Ausgeführten nicht gänzlich oder auch nur teilweise verzichtet werden. Von daher müssten sich, mangels erkennbarer Alternativen, aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. April 2023 zwei einschlägige Vortaten ergeben. Dem besagten Strafbefehl lässt sich aber (losgelöst von der Frage seiner Gültigkeit bzw. Rechtskraft) nur eine einschlägige Vortat (Drohung bei einem Vorfall Anfang März 2023) entnehmen, weshalb das Vortatenerfordernis nicht als erfüllt betrachtet werden kann. Bereits deshalb kann Wiederholungsgefahr i.S.v.