3.4.6. Unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr kann es vorliegend einzig um die Befürchtung gehen, dass der Beschwerdeführer der Privatklägerin auch weiterhin mit dem Tode drohen könnte. Konkrete Hinweise, dass er die Privatklägerin mit solchen Drohungen in einen derartigen Angstzustand versetzen könnte, dass geradezu von Ausübung psychischer Gewalt gesprochen werden müsste, gibt es nach dem Gesagten aber keine (vgl. hierzu etwa vorstehende E. 3.3.4). Insofern und in Mitberücksichtigung nachfolgender E. 3.5 zur (fehlenden) Ausführungsgefahr kann auf das Vortatenerfordernis nach dem in E. 3.4.1 Ausgeführten nicht gänzlich oder auch nur teilweise verzichtet werden.