Auch ansonsten sei mitnichten ersichtlich, weshalb das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ihm eine ungünstige Rückfallprognose gestellt habe. Einzig die Bejahung einer Vortat genüge nicht, um "automatisch" auf eine solche zu schliessen (S. 6; S. 8). 3.4.4. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies mit Beschwerdeantwort auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau und führte aus, warum ihr Strafbefehl vom 3. April 2023 ihres Erachtens in Rechtskraft erwachsen sei.