Auch in der Beschwerde selbst machte der Beschwerdeführer geltend, dass der besagte Strafbefehl mangels Übersetzung "keine Rechtsgültigkeit" erlangt habe, was der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch bereits zweimal so schriftlich mitgeteilt worden sei. Sollte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von einer rechtsgültigen Eröffnung des Strafbefehls ausgehen, stehe es ihr frei, dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren darzulegen und die entsprechenden Beweise – insbesondere für eine rechtsgenügliche Übersetzung – zu edieren. Auch ansonsten sei mitnichten ersichtlich, weshalb das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ihm eine ungünstige Rückfallprognose gestellt habe.