Hätte er tatsächlich ein ernsthaftes Interesse, die Privatklägerin regelmässig in Angst und Schrecken zu versetzen, hätte er schon früher weitere Drohungen ausgestossen. Auch hätte er einen wohl subtileren und wirksameren Weg gefunden, die Privatklägerin einzuschüchtern, als mit einer nur wenige Sekunden andauernden "Ansage" im öffentlichen Raum. Damit sei ihm keineswegs eine äusserst ungünstige Rückfallprognose zu stellen (S. 8 f.).