3.4.3. Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde auf seine Stellungnahme vom 25. Mai 2023, die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dort (S. 5 f.; S. 8) hatte er bestritten, rechtskräftig wegen Todesdrohungen zum Nachteil der Privatklägerin verurteilt worden zu sein. Weiter hatte er u.a. ausgeführt, dass seit der angeblichen Vortat im März 2023 und dem Vorfall vom 22. Mai 2023 mindestens 2.5 Monate vergangen seien. Hätte er tatsächlich ein ernsthaftes Interesse, die Privatklägerin regelmässig in Angst und Schrecken zu versetzen, hätte er schon früher weitere Drohungen ausgestossen.