befehl entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen sei. Die Überprüfung der rechtsgenügenden Eröffnung dieses Strafbefehls entziehe sich seiner Zuständigkeit. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin erneut aufsuchen und schwerwiegend bedrohen könnte. Dem Beschwerdeführer sei eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen und Wiederholungsgefahr sei damit zu bejahen.