so untragbar hoch zu betrachten wäre, dass vom Vortatenerfordernis über den Gesetzeswortlaut hinaus ausnahmsweise ganz abgesehen werden könnte (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.3). 3.4.2. Fallbezogen verwies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 3. April 2023, mit welchem der Beschwerdeführer wegen (einer) Drohung zum Nachteil der Privatklägerin verurteilt worden sei. Ausgehend vom Strafregisterauszug vom 24. Mai 2023 sei davon auszugehen, dass dieser Straf- - 12 -