Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2023 vom 27. April 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Drohungen stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwar schwere Vergehen dar, die die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können, sie sind grundsätzlich aber nicht als schwere Gewalttaten zu qualifizieren, bei der das Wiederholungsrisiko als