Nach konstanter Rechtsprechung kann unter Umständen aber auch bereits eine einzige gleichartige Vortat genügen. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar vollständig abgesehen werden, da es nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (sogenannte "qualifizierte Wiederholungsgefahr"). Die Anforderungen an die Annahme von Wiederholungsgefahr sind höher, wenn keine oder nur eine einzige Vortat vorliegt, als wenn mindestens deren zwei vorliegen.