3.4. 3.4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau legte die theoretischen Grundlagen, nach denen das Vorliegen von Wiederholungsgefahr zu beurteilen ist, in seiner Verfügung (E. 3.5.1) zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass anhand des Vortatenerfordernisses der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit Rechnung getragen wird. In der Regel sind mindestens zwei Vortaten erforderlich. Nach konstanter Rechtsprechung kann unter Umständen aber auch bereits eine einzige gleichartige Vortat genügen.