3.3.4. Der Beschwerdeführer legte mit Beschwerde (S. 5) dar, wegen des Verhaltens der Privatklägerin beim mutmasslich von ihm provozierten Vorfall vom 22. Mai 2023 inzwischen Strafanträge gestellt zu haben, weil diese ihn als Hurensohn/Bastard beschimpft, ihm eine Ohrfeige gegeben und sein T-Shirt und seine Kette beschädigt habe. Diese Ausführungen vermögen summarisch betrachtet insofern zu überzeugen und werden auch durch Videoaufnahmen gestützt, als dass das damalige Verhalten der Privatklägerin gerade nicht erwarten lässt, dass sie sich durch weitere Drohungen doch noch derart verängstigen oder beeindrucken liesse, dass ihr weiteres Aussageverhalten gefährdet wäre.