Weshalb er dies inskünftig anders handhaben sollte, sei nicht ersichtlich, zumal er sich dadurch ja selbst erheblich schadete. Die Privatklägerin stehe zudem in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm. Er könnte deshalb, selbst wenn er es versuchte, keinen Einfluss auf ihr Aussageverhalten nehmen. 3.3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies mit Beschwerdeantwort auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau.