3.3.2. Der Beschwerdeführer verwies mit Beschwerde im Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 25. Mai 2023, die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Dort hatte er (auf S. 11) zur Kollusionsgefahr ausgeführt, dass sowohl er als auch die Privatklägerin bereits zum Vorfall vom 22. Mai 2023 befragt worden seien und dass Videoaufnahmen vorlägen. Bis zum zufälligen Aufeinandertreffen am Bahnhof Aarau habe er sich strikte an das zivilrechtliche Kontaktverbot gehalten. Weshalb er dies inskünftig anders handhaben sollte, sei nicht ersichtlich, zumal er sich dadurch ja selbst erheblich schadete.