verwiesen werden. Fallbezogen führte es sodann einzig und vorwiegend allgemein aus, dass sich die Strafuntersuchung noch ganz am Anfang befinde und die Privatklägerin noch unter Wahrung der Teilnahmerechte detailliert einzuvernehmen sei. Eine Beeinflussung des Aussageverhaltens der Privatklägerin durch den Beschwerdeführer müsse verhindert werden. Wegen des im Raum stehenden dringenden Tatverdachts auf Drohungen bestünden Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer im Falle der Freilassung gegenüber der Privatklägerin "neutral" verhalten werde.