3.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit Beschwerdeantwort die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zur Fluchtgefahr unbeanstandet liess und stattdessen vorbehaltslos auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau verwies, ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ohne Weiteres zu verneinen.