3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verneinte an besonderen Haftgründen die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau geltend gemachte Fluchtgefahr (angefochtene Verfügung E. 3.3), bejahte aber die geltend gemachte Kollusions- (angefochtene Verfügung E. 3.4), Wiederho- lungs- (angefochtene Verfügung E. 3.5) und Ausführungsgefahr (angefochtene Verfügung E. 3.6).