Ob unter diesen Umständen hinreichend konkrete Verdachtsmomente für eine rechtserhebliche Angst der Privatklägerin vorliegen, dass mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bereits von einem dringenden Tatverdacht auf Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB gesprochen werden könnte, ist fraglich, kann aber offenbleiben, weil – wie sogleich in E. 3.2, 3.3 und 3.4 zu zeigen ist – mangels besonderer Haftgründe i.S.v. Art. 221 Abs. 1 lit. a – c StPO nicht gestützt auf Art. 221 Abs. 1 StPO Untersuchungshaft angeordnet werden kann.